Allgemeine Geschäftsbedingungen

GED – Gesellschaft für Elektronik und Datentechnik mbH

Handwerker Gewerbepark 19 – 48282 Emsdetten

  1. Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen sowie ggf. unselbständig o. selbständig abgegebenen Garantien erfolgen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.

  1. Umfang der Lieferpflicht

2.1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller ist erst gegeben, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax, email oder computergeschrieben ohne Unterschrift geschehen kann, sofern unsere Urheberschaft feststeht. Gleiches gilt für Vertragsänderungen o. Vertragsergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind für die vertragliche Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung nur dann maßgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben.

2.3. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge und die im Internet veröffentlichten Angaben und Informationen werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Beschreibungen, Abbildungen u. Zeichnungen sind unverbindlich und haben weder den Charakter einer Beschaffenheitsangabe noch den einer Garantieerklärung.

2.4. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in den vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der Besteller seiner Abnahme-pflicht nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige letzte Nachfrist zu setzen und nach auch deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu fordern.

2.5. Sämtliche von uns vor Vertragsabschluss auf den Gegenstand der Lieferung oder Leistung abgegebenen Garantien werden gegenstandslos, sofern sie nicht im Vertrag selbst ausdrücklich bestätigt worden sind.

2.6. Die Richtigkeit vertraglich gewährten Garantien bezieht sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

  1. Preise

3.1. Alle Preise sind grundsätzlich EURO-Preise und verstehen sich „netto“. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.

3.2. Die Preise gelten bei Lieferungen ab Werk ungesichert und ohne Verpackung, deswegen werden Verpackungs- und Versandkosten/ Frachtspesen sowie die Transportversicherung in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Aufstellung und/oder Montage sind in den Preisen nicht enthalten. Sollten wir aus gesetzlichen Gründen zur Rücknahme des Verpackungsmaterials verpflichtet sein, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport des Verpackungsmaterials.

3.3. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste, vergütet.

3.4. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten, Lohnerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw. dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.

  1. Lieferung, Vorarbeiten des Bestellers, Installation, Schulung, Spesen und Reisekosten

4.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung oder Abholung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

4.2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, insbesondere Lieferverzögerungen unserer Lieferer, Verkehrs- u. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- o. Energiemangel, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen können, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem schriftlichen Verlangen der Erklärung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.

4.3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen, insbesondere mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden. Im Falle des Annahmeverzuges geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges sind wir dazu berechtigt, vom Besteller angemessene und ortsübliche Lagerkosten für die Aufbewahrung des Vertragsgegenstandes, mindestens jedoch 10,–€ für jeden Quadratmeter an Lagerfläche pro angefangene 30 Tage ab Verzugseintritt zu verlangen oder den Vertragsgegenstand auf Kosten des Bestellers an einen Verwahrer zu übergeben. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Besteller darf von uns in diesem Fall bis zur vollständigen Bezahlung der eigenen oder dritten Lagerkosten verweigert werden, ohne dass hierdurch Verzug eintritt.

4.4. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn und soweit eine Änderung der Bestellung erfolgt.

4.5. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 10 %) von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.

4.6. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Waren sind so, wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.

4.7. Die Montage/Installation der gelieferten Produkte und die Herrichtung der Einbaustelle mit allen Versorgungseinrichtungen, obliegt dem Besteller. Somit ist der Besteller verpflichtet, die notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen einer Installation und Montage des Liefergegenstandes auf eigene Kosten zu schaffen. Er hat dafür zu sorgen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsregeln eingehalten sind. Schulungen und Einweisungen des Kunden und seiner Bedienungskräfte gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. Sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht. Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4.8. Für alle Außer-Haus-Tätigkeiten unserer Mitarbeiter gelten derzeit folgende Reisekostensätze:
Reisekosten innerhalb Deutschlands: Anfahrtspauschale (bis 50 Fahrtkilometer) EUR 65,00; bei mehr als 50 Fahrtkilometer: EUR 1,30 / Fahrtkilometer.
Bahn- oder Flugkosten (zzgl. Taxikosten, Parkgebühren, Spesen usw.) gemäß Beleg, zzgl. Reisezeitanteil von 50% des vereinbarten Stundensatzes für die angefallene Reisezeit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnen wir die Fahrtkilometer zum Ort der Leistungserbringung von der GED mbH, Emsdetten

Bei notwendigen Übernachtungen wird eine Übernachtungspauschale Inland EUR 100,00 / Übernachtung und Monteur erhoben.
Reisekosten und Spesen sowie sonstige Aufwendungen für Tätigkeiten im Ausland werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, in nachgewiesener Höhe, zzgl. Reisezeitanteil von 50% des vereinbarten Stundensatzes für die angefallene Reisezeit, abgerechnet.

4.9. Sonstige im Rahmen der Außer-Haus-Tätigkeiten angefallene Aufwendungen werden in angemessener Höhe dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

  1. Versand und Gefahrübergang

5.1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.

5.2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Abnahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.

5.3. Versandart, Versandweg u. Verpackung wählen wir, wenn hier nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.

  1. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

6.1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Zahlungen für Inlandslieferungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Besteller gerät 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Mahnung in Verzug. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.

6.2. Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind bei Begehung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

6.3. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, so schuldet er ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. dem Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.4. Wird eine fällige Zahlung auch trotz einer von uns gesetzten Nachfrist nicht geleistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können bei Verschulden des Bestellers Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beläuft sich auf 10 % des Listenpreises (ohne Umsatzsteuer) der bestellten Waren (Stornokosten), es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die Stornokosten.

6.5. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder -rechten ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen oder Rechte sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.6. Wir sind auch in einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig zu stellen, wenn der Besteller mit nicht unerheblichen Beträgen und nicht nur für kurze Zeit in Verzug gerät oder uns Umstände bekannt werden, die Anlass zur Annahme der Gefährdung der Zahlungen geben und uns nicht auf Anforderung werthaltige Sicherheiten gestellt werden oder seine Liquidation beschlossen wird. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gemäß Abschnitt 10.7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

6.7. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offen ist, nicht berechtigt Skonto zu beanspruchen.

6.8. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.

6.9. Wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.

  1. Beanstandungen und Mängelrügen

7.1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

7.2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung stehen dem Besteller die Mängelansprüche aus Abschnitt 8 zu.

7.3. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.

7.4. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass eine Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat.

7.5 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers bestehen dann, wenn er seinen gem. §377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- u. Rügeobliegenheiten uns gegenüber ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  1. Mängelgewährleistung

8.1. Bei Mängeln der Liefergegenstände beträgt die Gewährleistung 24 Monate für Hardware und 6 Monate für Software. Innerhalb einer Gewährleistungsfrist, jeweils gerechnet ab Gefahrübergang, sind wir zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

8.2. Defekte Geräte werden ausschließlich bei uns repariert. Der Kunde sendet uns zu diesem Zweck das Gerät per Post oder Paketdienst frei zu. Sollten Gerätereparaturen vor Ort beim Kunden verlangt werden, werden die Mehrkosten, wie z.B. Fahrtgeld, Fahrtzeit, Spesen, Übernachtungen, Überstundenzuschläge, in Rechnung gestellt.

8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Auf ersetzte Teile gewähren wir 6 Monate Garantie.

8.4. Wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung o. Neulieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nachbesserung o. Ersatzlieferung durch uns.

8.5. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Genehmigung an den mangelhaften Waren Reparaturen oder sonstige Arbeiten ausgeführt werden.

8.6. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und / oder Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ferner nicht auf Mängel und / oder Schäden, die infolge fehlerhafter o. nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

8.7. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

8.8 Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten, haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht.

8.9. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.

8.10. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vor-satzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper oder Gesundheit. Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

8.11. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.

8.12. Für alle Ansprüche, die dem Lizenznehmer durch die Nutzung von Programmen des Lizenzgebers entstehen, wird die vertragliche und deliktische Haftung des Lizenzgebers für Vermögensschäden, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- u. Bedienungs-konstellationen, sowie von Bedienungsfehlern, kann die völlige Mängelfreiheit der Programme nicht zugesichert, sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Lizenznehmer muss dafür Sorge tragen, dass durch regelmäßige, möglichst tägliche Datensicherung und die Verwahrung der Buchungsunterlagen eine einfache Rekonstruktion ggf. verloren gegangener Daten möglich ist. Insbesondere vor dem Übertragen von Updates muss der Lizenznehmer entsprechende Tests und eine Daten-sicherung durchführen, um sicherzustellen, dass das Update in seinem Umfeld voll funktionsfähig ist. Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass die Rekonstruktion des fehlerhaften Programmablaufs möglich ist.

  1. Gesamthaftung

9.1. Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt 8.10. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper o. Gesundheit.

9.2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies

ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

9.3. Die in Abs. 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.

9.4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

  1. Eigentumsvorbehalt

10.1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

10.2. Die Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ist bis auf Widerruf gestattet. In einem solchen Falle steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im entsprechenden Umfang und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abschnitts 10.1. Wir nehmen die Übertragung an.

10.3. Der Besteller darf bis auf Widerruf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Geschäftsbedingungen veräußern, wenn diese einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 10.4. bis 10.6. auf uns übergehen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.

10.4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

10.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterver-äußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abschnitt 10.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile als erfolgt.

10.6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrag verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die Ziffern 10.3. bis 10.5. entsprechend.

10.7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Ziffern 10.3. bis 10.6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller nicht befugt.

10.8. Wir sind zum Widerruf der vorstehenden Verfügungs-, Verarbeitungs- und Einzugsermächtigungen ohne weiteres bei einem uns bekanntwerdenden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abschnittes 10.3. sowie unter den Voraussetzungen des Abschnittes 6.5. berechtigt. Im Falle eines solchen Widerrufs ist der Besteller ohne weiteres verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Mit dem Zugang des Widerrufs erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware.

10.9. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.

10.10. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.

10.11. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware zu besichtigen, im Falle des Widerrufs der Ermächtigungen nach Abschnitt 10.8. auch wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben.

10.12. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

10.13. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder auch der Widerruf der hier erteilten Ermächtigungen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.

10.14. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

  1. Umfang der Rechtseinräumung

Der Endkunde erhält das nicht übertragbare, einfache, zeitlich nicht beschränkte Nutzungsrecht an der Software. Der Kunde verpflichtet sich, das ihm übertragene Programm und die dazugehörigen Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass unberechtigte Personen die Software nicht nutzen können. Das Programm darf nicht verändert und nur zu Sicherungszwecken kopiert werden. Bearbeitung, Dekompilierung und Disassemblierung der Software ist unzulässig.

  1. Datenschutz

Der Kunde ermächtigt uns, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes § 26 BDSG zu speichern, zu verarbeiten und auszuwerten.

  1. Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten

Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsende auf seine eigenen Kosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Kunde stellt GED mbH von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 des ElektroG (Rücknahmepflicht des Herstellers) und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche Dritter frei.

  1. Sonstige Bedingungen

14.1. Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen stehen über unsere Internetseiten www.ged-mbh.de zum Download zur Verfügung.

14.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile für sämtliche Rechte und Pflichten aus den oder über die mit uns abgeschlossenen Verträge einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender gesetzlicher Ansprüche oder Rechte ist Jena; dies gilt auch für von uns hereingenommene Wechsel oder uns gegebene Schecks. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

14.4. Sollten einzelne dieser Bedingungen oder der sonstigen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.

 

Stand 10/2017